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Meldewesen / Formular

Bürgerservice liegt uns am Herzen, denn nichts ist uns so wichtig wie die RosentalerInnen optimal zu beraten und in jeder Lebenslage zu unterstützen. Ob Bürgerservice Card, Meldezettel oder Pflegegeld Anträge - wir helfen gerne.

Gewerbe

Allgemeine Informationen

Die betreuende Person muss das freie Gewerbe "Personenbetreuung" anmelden.

 

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63

Verfahrensablauf

Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes: "Personenbetreuung"
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
  • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer

Erforderliche Unterlagen

Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

  • Nachweis der Personaldaten und Staatsangehörigkeit:
  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer) Bestätigung der Meldung
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Bei Namensänderung: zusätzlich:
  • Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
  • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
  • Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
  • Bei erstmaliger Gewerbeanmeldung: zusätzlich
  • Erklärung der Neugründung bzw. (Teil)Betriebsübertragung, die von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigt wurde

HINWEIS

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

 

HINWEIS

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

 

Kosten

  • Anmeldung
  • 47,30 Euro Bundesgebühr
  • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Auszug aus dem Gewerberegister
  • 7,20 Euro Bundesgebühr
  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie zum ersten Mal ein Gewerbe anmelden, können Sie eine Gebührenbefreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer auf dem Formular "Erklärung der Neugründung bzw. (Teil)Betriebsübertragung" (siehe erforderliche Unterlagen). Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

 

TIPP

Die Wirtschaftskammer bietet Ihnen im Rahmen des Gründer-Service einen One-Stop-Shop für die Gewerbeanmeldung als selbstständig tätige Personenbetreuerin/selbstständig tätiger Personenbetreuer an.

Weiterführende Informationen – auch für den Fall, dass nicht eine Einzelperson, sondern eine Gesellschaft oder ein Verein eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung erlangen möchte – finden sich im Kapitel "Gewerbeanmeldung" auf USP.gv.at.

 

Weiterführende Links

Zum Formular

Reisepass

ACHTUNG!

Jeder sechste Reisepass läuft 2017 ab – Rechtzeitig beantragen spart Zeit. 1,1 Millionen Reisepässe verlieren im Jahr 2017 ihre Gültigkeit. Das sind deutlich mehr als in einem durchschnittlichen Jahr. Vor allem in den Monaten März bis Juli 2017 wird es zu einem großen Andrang und längeren Wartezeiten in den Passämtern kommen. Wer eine Reise plant, sollte also rechtzeitig prüfen ob sein Reisepass noch gültig ist.

 

HINWEIS: Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Es ist nicht möglich ihn zu verlängern.

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Aktuelle Informationen über Reisepass, Neuausstellung, Einreisebestimmungen, Reisen mit verloren/gestohlen gemeldeten Reisepässen, Reisen mit Kindern ohne Eltern etc.

>>Formulare zu diesem Thema

Todesfall

Aktuelle Informationen über Todesfall, Graberwerb, Totenbeschau, Bestattung, Meldungen nach dem Todesfall, Verlassenschaftsverfahren etc.

>>Formulare zu diesem Thema

Zur Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst kranker Kinder haben Sie die Möglichkeit, Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen.